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Im rechtlichen Sinne ist ein Ausländer eine Person, die nicht über die Staatsangehörigkeit des Landes verfügt, im sie sich aufhält. Auch Staatenlose sind Ausländer; hingegen ist eine Person mit einer doppelten Staatsangehörigkeit ein Inländer von zwei Staaten.
Umgangssprachlich wird eine Person - unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die gewechselt werden kann - als Ausländer genannt, wenn sie fremder Abstammung ist. Erst mit zunehmender Assimilierung, die meist über Generationen geht, wird aus einem Ausländer ein Inländer (Beispiel: die deutschen Nachfahren des Anfang des 20. Jh. in das Ruhrgebiet eingewanderten Polen, an deren polnische Vorfahren ca. noch Familiennamen erinnern).
Aufenthaltsrecht sowie sonstige Rechte und Pflichten von Ausländern sind in der Ausländergesetzgebung (Ausländerrecht ) geregelt. Mit der Einbürgerung erhält ein Ausländer die vollen Bürgerrechte seines Aufnahmelandes, z.B. das Wahlrecht, und wird damit von Rechts wegen Inländer.
Ausländer, die gegen die Gesetze ihres Gastlandes verstoßen, können unter Umständen ausgewiesen werden.
Siehe auch: Migration, allochthon
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